Sozialkonzept / Spielsucht
1 Allgemeines / Ziel und Zweck
Dieses Reglement legt die Grundsätze des Spielerschutzes, der Suchtprävention und der Verhinderung von illegalen Spielen und damit einhergehende Sorgfaltspflichten sowie Massnahmen zur deren Erfüllung durch den Veranstalter fest.
2 Leitlinien
Der Veranstalter verpflichtet sich, dieses Reglement einzuhalten. Insbesondere verpflichtet er sich:
A. Stets nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu handeln;
B. Durch Ausweiskontrolle sicher zu stellen, dass nur Personen über 18 Jahre am Spiel teilnehmen.
C. Die Spielregeln TDA vom SPOV aufzulegen
D. Dem exzessiven Spiel der Spielerinnen und Spieler durch das Suchtpräventionskonzept entgegenzuwirken;
E. Spielerinnen und Spieler über mögliche Risiken aufzuklären und Hilfestellungen anzubieten;
F. Massnahmen und getroffene Entscheidungen zu dokumentieren und diese Dokumente rechtsgenügend aufzubewahren;
G. Massnahmen zur Verhinderung von illegalem Geldspiel anzuwenden;
H. Den gesellschaftlichen, medizinischen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
3. Suchtpräventionskonzept
3.1 Grundsätzliches
Das Suchtpräventionskonzept muss dem Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel mit Poker dienen.
Als exzessives Geldspiel versteht sich jedes problematische Verhalten im Zusammengang mit Poker, das trotz offensichtlich gravierender Folgen fortgesetzt wird. Gravierende Folgen können insbesondere Spielsucht und das Tätigen von Spieleinsätzen sein, die in keinem Verhältnis zum Einkommen der betroffenen Spielerin oder des betroffenen Spielers stehen.
Das Suchtpräventionsreglement steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Gefährdungspotenzials der Spielangebote und der Anzahl der Spielerinnen und Spieler. Dabei hat das Interesse am Schutze der Spielerinnen und Spieler, das Interesse der Spielerinnen und Spieler am Pokerspiel nicht übermässig einzuschränken und zu überwachen.
Das gesundheitliche Wohl der Spielerinnen und Spieler hat oberste Priorität.
Alle Tätigkeiten sind mit der dafür notwendigen Sorgfalt durchzuführen.
Sämtliche Handlungen im Rahmen der Durchführung von Massnahmen sind zu dokumentieren und rechtsgenügend aufzubewahren.
Die Mitarbeiter werden adäquat geschult und regelmässig (in der Regel einmal jährlich) weitergebildet.
3.2 Kriterien für das Früherkennen von Spielsuchtverhalten (Red Flags)
A. Übermässiges Spielen über einen längeren Zeitraum;
B. Aggressives Verhalten;
C. Will beim Veranstalter oder bei Mitspieler Geld ausleihen;
D. ungepflegtes Erscheinungsbild;
E. Meldungen Dritter
F. freiwillige Selbstauskünfte der Spielerinnen und Spieler;
G. technische Kontrolleinrichtungen;
3.3 Ablaufprozesse
1. Meldeverfahren
Mittels Meldezettel oder direkte Gespräche mit dem Verantwortlichen wird jeder Mitarbeiter über seine Wahrnehmungen betreffend Red Flags berichten. Die Meldezettel und Gesprächsnotizen werden aufbewahrt.
2. Die Auswertungen der Meldezettel und der Gespräche werden durch den Verantwortlichen zur Früherkennung laufend vorgenommen.
3. Durch die Früherkennung wird ein standardisierter Prozess ausgelöst welcher eine Grobanalyse des bisherigen Spielverhaltens beinhaltet.
4. Wenn die Grobanalyse den Verdacht auf ein problematisches Spielverhalten erhärtet, wird der Spieler während drei Monaten speziell beobachtet.
5. Bei Bestätigung des problematischen Spielverhaltens (eine weitere Meldung gemäss Red Flags) wird mit dem Spieler das Gespräch gesucht (es wird ein Gesprächsprotokoll geführt)
3.4 Informationsquellen und Informationskanäle
Das Suchtpräventionskonzept benennt, welche Informationen über Spielsucht den Spielerinnen und Spielern mitgeteilt werden, welche Informationsquellen dabei herangezogen werden und wie und in welchen periodischen Abständen diese Informationen den Spielerinnen und Spielern mitgeteilt werden.
Dazu können Informationen externer öffentlicher und privater Suchtberatungs- oder Präventionsstellen oder anderer geeigneter Stellen herangezogen werden.
Das Suchtpräventionskonzept gewährleistet, dass jede Spielerin und jeder Spieler mindestens Kenntnis von den Informationen über Spielsucht erlangen kann, dies wird mit aufgelegten Broschüren welche von Sucht Schweiz bezogen werden erfolgen.
3.5 konkreter Spielerschutz
Es sind folgende Massnahmen zu ergreifen, sofern sich anhand der Früherken-nungsmassnahmen 3.3.5 feststellen lässt, dass die Gefährdung einer Spielerin oder eines Spielers vorliegen könnte.
Hinsichtlich der Bestimmung der konkreten Schutzmassnahmen ist mindestens zwischen folgenden Arten zu unterscheiden, welche durch den Veranstalter oder dem Spieler selber (Selbstsperrung) bestimmt werden:
A. Durchführung von Selbstkontrollmassnahmen auf Initiative der betroffenen Spielerin oder des betroffenen Spielers;
B. persönliche Auskunfts- und Beratungsgespräche mit der betroffenen Spielerin oder dem betroffenen Spieler;
C. Verpflichtung der Spielerin oder des Spielers eine externe Beratungsstelle aufzusuchen und darüber Nachweis zu führen;
D. zeitlich begrenzte Limitierung der Einsätze;
E. zeitlich begrenzte Limitierung der Teilnahmen an Geldspielen;
F. zeitlich begrenzter Ausschluss von Geldspielen;
G. zeitlich begrenzter Ausschluss von sämtlichen Spielen;
H. zeitlich begrenzter Ausschluss von den Räumen des Veranstalters;
I. Erteilung einer Spielersperre als Ultima Ratio.
Die Wahl der Massnahmen muss sich am Gefährdungspotenzial der konkreten Spielerin oder des konkreten Spielers orientieren und muss verhältnismässig sein.
Die Durchführung einer konkreten Spielerschutzmassnahme muss vorgängig in jedem Fall mit dem betroffenen Spieler besprochen und dokumentiert werden.
Zeitlich begrenzte Limitierungen oder zeitlich begrenzter Ausschluss gelten bis am Ende der zeitlichen Begrenzung und können in keinem Fall vorher aufgehoben werden, danach gelten diese als aufgehoben.
Eine absolute Spielsperre (3.5 I) kann nur nach einem Gespräch wieder aufgehoben werden und der Spieler die Spielerin muss glaubhaft nachweisen, dass die Gründe welche zur Sperrung führten, nicht mehr vorhanden sind.
4 Berücksichtigung der gesellschaftlichen, medizinischen und technologischen Entwicklung
Als Mitglied des SPOV werden wir jederzeit über die aktuellen nationalen und ggf. internationalen Entwicklungen im Pokersport in Bezug auf Spielerschutz und Suchtprävention informiert. Sollten damit Änderungen unseres Spielerschutz-konzepts einhergehen werden wir dieses Konzept überarbeiten und ggf. anpassen.
5 Verhinderung von illegalen Geldspielen VGS 39.7
Wir verpflichten uns, nur die vom Gesetzgeber bewilligten und öffentlich ausgeschriebenen Pokerturniere anzubieten.
Wir stellen in keinem Fall unsere Lokalität oder unsere Infrastruktur zur Verfügung um illegale Geldspiele betreiben zu können. Sollten wir feststellen, dass Personen im Lokal illegale Geldspiele betreiben, wird das sofort verboten und die entsprechenden Personen werden entsprechend sanktioniert, es wird ein Protokoll erstellt und rechtsgenüglich abgelegt.
6 Schlussbestimmung
Dieses Reglement tritt per 01.03.2022 in Kraft